Verband privater Wohnungs-, Haus- und Grundeigentümer Werdau und Umgebung e.V.
Brühl 12, 08412 Werdau, Tel.: 03761-3183, Fax: 03761-881481
 

 

Satzung

Verband privater Wohnungs-, Haus- und Grundeigentümer Werdau und Umgebung e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Verband privater Wohnungs-, Haus- und Grundeigentümer
Werdau und Umgebung e.V." und Steinpleis.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Werdau mit den Nebenstellen Crimmitschau

(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Zwickau eingetragen.

(4) Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Vereinsziele

(1) Der Verein bezweckt die gemeinschaftliche Wahrnehmung der Belange privater Haus-,
Wohnungs- und Grundeigentümer, die in dem §1 genannten Territorium wohnen oder deren Eigentum sich in diesem Territorium befindet.

(2) Der Verein ist ein parteiunabhängiger Verband.

(3) Seine Aufgaben sind insbesondere:

- die Wahrnehmung und Durchsetzung von allgemeinen Interessen seiner Mitglieder bei Behörden, Institutionen und der Landesregierung des Freistaates Sachsen,
- die Beratung seiner Mitglieder,
- die Förderung eines kooperativen Informationsaustausches mit anderen Vereinen
gleicher Zweckbestimmung,
- der Abschluss von Rahmenabkommen (Versicherungen, Banken, Verlage, Beratern,
Auskunfteien usw.),
- Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,
- die enge Zusammenarbeit mit dem Landesverband Sächsischer Haus-, Wohnungs-
und Grundstückseigentümer e.V.

(4) Empfehlung von Dienstleistungen und Übernahme derselben.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die Eigentum/Miteigentum an einem Haus, einer Wohnung oder an einem Grundstück hat. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes und Alters schriftlich an den Verband einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachweisen.

(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des
Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 5 Beitrag

(1) Der kalenderjährliche Beitrag ist im Voraus zu entrichten, er ist jährlich bis zum 31.01. zu bezahlen.
Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr.
Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

(2) Mitglieder, die den Beitrag bis 31.01. eines Vereinsjahres nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch

- Tod des Mitgliedes,
- freiwilligen Austritt,
- Streichung aus der Mitgliedsliste und
- Ausschluss.

(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur auf das Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis
30. September dem Verein gemeldet sein.

(3) Mitglieder, die ihren Beitrag bis 31.01. eines Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben,
können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Sätze 1
und 2 aus der Mitgliedsliste gestrichen werden.

(4) Durch den Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere:
- grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und
Anordnungen der Vereinsorgane,
- unehrenhaftes Verhalten innerhalb des Vereins.

§ 7 Ehrungen

Verdienstvolle Mitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung die
Ehrenmitgliedschaft erhalten.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern (geschäftsführender Vorstand) und mindestens einem weiteren Mitglied. Er führt die Geschäfte des Vereins und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern den geschäftsführenden Vorstand. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu einer erneuten satzungsmäßigen Vorstandswahl im Amt.

§ 10 Geschäftsbereiche des Vorstandes

Mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten ( § 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Mitgliederversammlung.
Intern geht das Vertretungsrecht des Vorsitzenden vor. Hinsichtlich der Haftung des Vorstandes
nach außen wird auf § 31 BGB verwiesen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit mehrfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden
den Ausschlag.

§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum 30.06. des Jahres statt. Sie wird durch Veröffentlichung in der Tageszeitung "Freie Presse" einberufen. Die Einberufung muss mindestens
14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand
festzusetzende Tagesordnung enthalten.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über

- die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Neuwahl des Vorstandes,
- die Wahl von Buchprüfern,
- Satzungsänderungen,
- die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge,
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- die Auflösung des Vereins.

(2) Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversa mmlungbeschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 5 Tage
vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit
kurzer Begründung einzureichen.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches
Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 16 Buchprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte mindestens zwei Personen (Buchprüfer) auf die Dauer von vier Jahren, die das Recht haben, die Unterlagen des Vereins einzusehen und zu prüfen. Die Buchprüfer sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung berichtspflichtig.

(2) Die Buch- und Kassenprüfung wird einmal im Kalenderjahr nach Absprache mit dem Vorstand durchgeführt.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 13 beschlossen werden.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 05.02.2010 beschlossen.


Download: Satzung